Heide

Kitas im Notbetrieb

Wie verhält es sich mit meiner Arbeitszeit, wenn die Kita witterungsbedingt in den Notbetrieb geht?

Es kommt darauf an...

Grundsätzlich liegt das Wegerisiko bei den Arbeitnehmenden. Ist es nicht möglich, wegen der widrigen Witterungsverhältnisse den Arbeitsplatz pünktlich oder überhaupt zu erreichen, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Alternativ könnten Urlaub oder Überstunden genommen werden.

Anders verhält es sich, wenn der Betrieb (in diesem Fall die Kita oder andere Einrichtung) wegen der Witterungsverhältnisse geschlossen bleibt. Dann handelt es sich um ein Betriebsrisiko nach § 615 BGB.

Schließt ein Arbeitgeber seinen Betrieb, muss er die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen, weil er in Annahmeverzug gerät. Die nichtgeleistete Arbeitszeit muss weder nachgearbeitet werden, noch müssen Mitarbeitende Urlaub oder Überstunden nehmen.

Mitarbeitende sind allerdings nicht grundsätzlich von der Arbeitspflicht befreit. Es wäre möglich, den Mitarbeitenden Aufgaben zuzuweisen, die sie auch von zu Hause erledigen können,

wie Vorbereitung von Elterngesprächen, Dokumentation oder Lesen von Fachliteratur etc.

Für Mitarbeitende, die eine „Homeoffice“-Regelung haben gilt, dass sie ihrer Arbeitspflicht von zu Hause aus nachkommen.

GA MAV